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   BVerwG, 14.06.1982 - 9 B 849.81   

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https://dejure.org/1982,3362
BVerwG, 14.06.1982 - 9 B 849.81 (https://dejure.org/1982,3362)
BVerwG, Entscheidung vom 14.06.1982 - 9 B 849.81 (https://dejure.org/1982,3362)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Juni 1982 - 9 B 849.81 (https://dejure.org/1982,3362)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wiederaufnahme von unanfechtbaren Entscheidungen über einen Ansylantrag - Ausschluss einer Berufung bei einstimmiger Abweisung der Klage eines Asylbewerbers als offensichtlich unbegründet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 03.10.1979 - 2 B 93.78

    Anwendung des Bayerischen Hochschullehrergesetzes

    Auszug aus BVerwG, 14.06.1982 - 9 B 849.81
    Derartige Angriffe sind im Beschwerdeverfahren unbeachtlich (vgl. z.B. Beschluß vom 3. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 93.78 -).
  • BVerwG, 01.06.1965 - I C 5.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.06.1982 - 9 B 849.81
    Das Verwaltungsgericht ist daher gegebenenfalls nicht darauf beschränkt, die Wiederaufnahme des Verfahrens anzuordnen, sondern kann in der Sache selbst entscheiden (Urteil vom 28. Februar 1961 - BVerwG 1 C 175.59 - und Urteil vom 1. Juni 1965 - BVerwG 1 C 5.62 - [Buchholz 402.22 Art. 1 GK Nr. 14]).
  • BVerwG, 18.06.1984 - 9 B 2330.82

    Anforderungen an die vorschriftsmäßige Besetzung eines Gerichts im

    Zum anderen ist sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im bejahenden Sinne entschieden worden (Beschluß vom 14. Juni 1982 - BVerwG 9 B 849.81 - Buchholz 402.24 § 34 AuslG Nr. 6), so daß auch in diesem Fall eine erstinstanzliche Entscheidung in Form eines Gerichtsbescheids nach Art. 2 § 1 EntlG gemäß § 34 Abs. 2 AuslG - schlechthin -, ausgeschlossen war (vgl. Beschluß vom 1. März 1979 - BVerwG 1 B 22.79 -).
  • BVerwG, 19.08.1982 - 9 B 10544.82

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Anwendung des § 34 Ausländergesetz

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, daß § 34 AuslG - sofern die speziellen Voraussetzungen vorliegen - auch auf die Fälle des § 36 AuslG Anwendung findet (Beschluß vom 14. Juni 1982, BVerwG 9 B 849.81).
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